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CTH 53

Citatio: G. Wilhelm (ed.), hethiter.net/: CTH 53 (INTR 2014-02-17)

Der Vertrag zwischen Šuppiluliuma I. und Tette von Nuḫašše

(CTH 53)

Textüberlieferung

A

A1

KBo 1.4

Bo 2970

+A2

KUB 3.10

Bo 7260

(+) A3 (?)

KUB 3.9

Bo 4556

B

B1

KUB 3.2

Bo 1578

+B2

KBo 1.16

VAT 6163

C

KUB 3.3

Bo 6904

D

D1

KBo 28.98

568/v

D2

(+) ABoT 2.2

AnAr 4220ı

A1 ist in der Edition KBo I, S. VI als „VAT 2970“ gebucht. A2 (KUB 3.10) ist in der Edition als „Bo 2970 (Zusatzfragment)“ bezeichnet. Auf dem Photo findet sich dagegen die Angabe „Bo 2970 Vs. + Bo 7260“. Kollationsergebnisse werden in KUB 4, S. 49a-b mitgeteilt. A3 (KUB 3.9) ist wie A1 vorliniert. Nach dem Editor Weidner gehört es "vielleicht" zu KBo 1.4; so auch Laroche, CTH 53: KBo 1.4 + KUB 3.10 (+?) 9. G. Kestemont 1974, 96 vermutet stattdessen Zugehörigkeit zu CTH 135 (Lab'u von Tunip). Mit G. F. Del Monte 1986, 13, Anm. 1 ist das Fragment am ehesten im unteren Teil von A Vs. I zu plazieren.

A ist eine zweikolumnige vorlinierte Tafel. Die Schrift weist in den Zeichenformen eine beträchtliche Varianz auf: URU mit vorgezogenem mittleren Waagerechten (z.B. IV 11, 12, 22) und mit isokephalen Waagerechten (z.B. I 2, IV 43); neben „hethitischem“ ŠA auch ein ŠA mit drei Waagerechten (z.B. I 2, IV 22), „altes“ IK (z.B. IV 42) neben „jungem“ IK (z.B. III 57), „altes“ LI (z.B. II 28) neben „jungem“ LI (z.B. IV 14) und „nicht-hethitischem“ LI (z.B. III 57), u.a.m. Auffällig sind auch ungewöhnliche Logogramme wie GÁ.E für anāku (II 26, 28) und ŠÈ für ana (II 51, III 4).Wahrscheinlich handelt es sich um eine spätgroßreichszeitliche Abschrift unter Verwendung eines älteren Exemplars, das in einer syrischen Schrifttradition steht.

B ist ebenfalls eine zweikolumnige Tafel, von der nur Teile von Vs. II bekannt sind. C ist ein Fragment von einer ebenfalls zweikolumnigen Tafel und gehört wahrscheinlich mit G. Kestemont 1974, 96, ohne Anschluss zu Vs. II von B.

D ist wegen der Zeilenlängen wohl als eine Tafel ohne Kolumnenaufteilung anzusprechen.

Literatur

Winckler 1910; Weidner 1917; Luckenbill 1921; Weidner 1923; Liverani 1964;

Kestemont 1974; Helck 1971; Del Monte 1986; Bryce 1988; Beckman 1996; Richter 2002; Altman 2004; Miller 2007; Miller 2009.

Editionsgeschichte

Fast alle bisher (2013) bekannt gewordenen Fragmente des Vertrages stammen aus den Grabungen Hugo Wincklers und Theodor Makridis in Boğazköy während der Jahre 1906-1912. Unter den Fragmenten, die bei den seit 1962 unter der Leitung von Kurt Bittel und Peter Neve durchgeführten Nachgrabungen in den Abraumhalden der alten Grabungen gefunden wurden, konnten bisher keine Zusatzstücke identifiziert werden (zu KBo 28.98 s. Textübersicht).

Hugo Winckler 1910, 293 erwähnt erstmals den Tette-Vertrag und gibt dort einen Übersetzungsversuch von § 8 (KBo 1.4 Vs. II 48-56). Auch in Wincklers nachgelassenem Fragment "Nach Boghasköi!" findet der Vertrag Erwähnung (AO 14/3, 1913, 22). Dem Vorwort zu KBo 1 zufolge hat Winckler auch eine Autographie der Tafel hergestellt, die dem Editor Figulla (s. unten) zur Verfügung stand.

Wie aus einem Brief Wincklers an Bruno Güterbock hervorgeht, wurde die Haupttafel (Expl. A) am Tempel I gefunden (S. Alaura 2004, 141). Sie befindet sich heute unter der Inventar-Nr. Bo 2970 in den Archäologischen Museen in Istanbul. 1916 wurde Expl. A von H.H. Figulla als KBo 1.4 in Autographie nach Original und Photographien vorgelegt (zu einer Korrektur zu Rs. IV 19 von B. Hrozný s. KBo I, Verbesserungen vor Tafel 1). Derselbe Band enthält auch das kleine Fragment VAT 6163 (B2). 1922 veröffentlichte Ernst F. Weidner die Fragmente KUB 3.2 = Bo 1578 (B1) und KUB 3.3 = Bo 6904 (D).

Weidner, der an KBo I als Autographist beteiligt war, resümierte in Weidner 1917, 61f. den Tette-Vertrag und bot die Übersetzung eines Teiles der Schwurgötterliste und der Fluch- und Segensformeln (§ 21: KBo 1.4 Rs. IV 36'-49').

Eine erste Übersetzung des ganzen Wortlauts von KBo 1.4 ins Englische lieferte Donald David Luckenbill 1921,177-180. Zwei Jahre später folgte die Bearbeitung des Textes durch Weidner, der dabei auch die in KUB 3 edierten Fragmente berücksichtigen konnte (Weidner 1923, 58-71).

Eine neue Bearbeitung, die systematisch die Übereinstimmungen mit anderen Verträgen der „syrischen Gruppe“ einschließlich des in Ugarit entdeckten Niqmepaʿ-Vertrages auswertet, stammt von Giuseppe F. Del Monte 1986, 142-155. Eine weitgehend mit Del Montes Textherstellung übereinstimmende Übersetzung ins Englische legte Gary Beckman 1996, 50-54, Nr. 7 ( = Beckman 1999, 54-58) vor. Amnon Altman 2004, 256f. übersetzte die historische Einleitung.

Historischer Hintergrund

Nuḫasse ist eine zwischen dem 15. und 13. Jh. v. Chr. bezeugte Landschaft in Mittelsyrien, etwa zwischen Homs und Aleppo. Die Texte bezeichnen Nuḫašše teils als Herrschaftsgebiet eines Königs, teils reden sie von mehreren Königen von Nuḫašše und rechnen u.a. Qadeš/Kinza dazu. Es ist demnach der Staat Nuḫašše von der umfassenderen Region gleichen Namens zu unterscheiden. Die unmittelbaren und mittelbaren Nachbarstaaten des Königreichs Nuḫašše sind Ḫalab / Aleppo, Mukiš (Alalaḫ), Qadeš / Kinza, Tunip, Aštata (Emar), Barga, Ugarit.

Lit.: Del Monte - Tischler 1978, 291 f., Del Monte 1992, 116; Klengel 1965, 76, 98, Anm. 112; Klengel 1969, 18-57,486 (Karte); Gardiner 1947, I 168+; Liverani 1964, 126; Helck 1971, 309 (Karte); Astour 1969, 381-414 mit Taf. LI; Lewy 1952, 408 ff.

Der Vertrag zwischen Šuppiluliuma I. und Tette, einem König von Nuḫašše, wurde wahrscheinlich nach der Einsetzung des letzteren durch den hethitischen Großkönig abgeschlossen (Klengel 1969, 44). Dieses Ereignis fand in der späten Regierungszeit Šuppiluliumas statt, wobei eine genauere zeitliche Festlegung unsicher bleibt. Die Begründung für diese Datierung ergibt sich aus der weitgehenden formalen und inhaltlichen Übereinstimmung zwischen dem Tette-Vertrag und dem Vertrag Šuppiluliumas mit Aziru von Amurru, der erst nach der Eroberung von Kargamiš durch die Hethiter abgeschlossen wurde, sowie mit den Verträgen Niqmepa‘s von Ugarit und Tuppi-Teššups von Amurru aus der Zeit Muršilis II.

Klengel 1969, 44, 48 Anm. 22; cf. auch Cavaignac 1956, 46 [nach der Katastrophe des Tušratta]; Kitchen 1962, 49 [unmittelbar vor dem Tod Šuppiluliumas I.]; Del Monte 1983a, 221-231; Freu 1992, 96 [8-10 Jahre nach dem "Einjährigen Feldzug", 6-4 Jahre vor der heth. Eroberung von Kargamiš]; Klengel 1999 [ohne relative Datierung]; Bryce 1998, 189 [ohne genauere relative Datierung: Einsetzung Tettes nach dem "Einjährigem Feldzug" und den darauffolgenden Ereignissen].

Tette entstammte einer Familie, die seit mindestens drei Generationen politische Macht besaß. Nach dem Zeugnis des Abiratta-Vertrages hatte sein namentlich nicht genannter Großvater, der — sicherlich in herabsetzender Absicht — als ḫapiru (SA.GAZ) bezeichnet wird, vom König der Hurriter, d.h. wohl von Tušratta von Mittani, eine Stadt des Landes Barga, Ijaruwata, erhalten. Ob hier ein Zusammenhang mit dem in der Einleitung des Tette-Vertrages genannten früheren König von Nuḫašše, Šarrupše besteht, bleibt unklar.

Sturm 1932, 19; Stefanini 1962, 16 ff. [kein Familienzusammenhang]; Bryce 1998, 217 [Šarrupše Großvater des Tette]; Altmann 2004, 257, Anm. 50 [Šarrupše Bruder oder Vater des Tette].

Die Einleitung führt die Intervention Šuppiluliumas in Nuḫašše auf einen Hilferuf dieses Šarrupše zurück, der sich einem Angriff des Königs von Mittani ausgesetzt gesehen habe (§ 1). Šuppiluliuma — so dessen Darstellung — folgte dem Hilferuf, indem er zunächst über das Land Išuwa gegen Mittani zog. Hier wird also auf den Anfang des "Einjährigen Feldzugs" Bezug genommen, mit dem Šuppiluliuma die Herrschaft über die vormals von Mittani kontrollierten Gebiete Nord- und Mittelsyriens errang. Der Bericht über den "Einjährigen Feldzug" in der Einleitung des Vertrages mit Šattiwazza von Mittani stellt den Sachverhalt jedoch anders dar: Während dieses Feldzugs sei Šarrupše angesichts des Vormarsches Šuppiluliumas geflohen(?) (aḫīti-šu iltaḫiṭ; cf. CAD A/1, 190: "disappeared"; AHw 1130a verweist auf die Stelle unter dem Bedeutungsansatz "entspringen, entkommen"; ebenso Klengel 1969, 41), während seine Familie nach Ḫatti deportiert worden sei. Šarrupše erscheint hier eher als Parteigänger Mittanis und/oder Ägyptens, jedenfalls wird er von Šuppiluliuma als Feind betrachtet. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass hier ein späteres Ereignis in die Erzählung eingeflochten wird, wie dies zweifellos auch für den Hinweis auf die Zerstörung von Qaṭna gilt (Wilhelm 2012, 236-240). Nach seinem Sieg setzte Šuppiluliuma einen Diener des Šarrupše, Takip-šarri, als König über Ukulzat (Teilgebiet von Nuḫašše?) ein.

Sicherlich nach der Flucht des Šarrupše ist die Herrschaft eines Addu-nīrārī über Nuḫašše (oder Teile davon) anzusetzen.

Klengel 1969, 40 f.; Kitchen 1962, 42 ff.; Liverani 1962b, 38 ff.; anders Richter 2002, 610 [auf der Basis einer Identifikation des Addu-nīrārī von Nuḫašše mit Addu-nīrārī von Qaṭna]; dagegen Wilhelm 2012, 239, n. 49.

In seinem Brief an den Pharao EA 51 stellt dieser sich als ägyptischer Vasall dar, der die Hethiter als militärische Bedrohung empfindet. Diese Selbsteinschätzung wird bestätigt durch Akizzi von Qaṭna, der in seinem Brief an den Pharao EA 53 den (allerdings namentlich nicht genannten) König von Nuḫašše als loyal gegenüber Ägypten charakterisiert. Zusammen mit den Königen von Mukiš und Nija überfällt Addu-nīrārī Grenzgebiete des mit Ḫatti verbündeten Ugarit.

Šuppiluliuma war in seinen letzten Regierungsjahren mit einem Aufstand der "Könige von Nuḫasse" konfrontiert (Tuppi-Teššub-Vertrag § 2). Es muß offenbleiben, ob Tette bereits an diesem Aufstand beteiligt war (so Del Monte 1983a, 231 [Rebellion Nuḫaššes (Tettes) und Kinzas während des gemeinsamen Feldzuges Pijaššilis und Šattiwazzas]) oder ob seine Einsetzung in der Folge der Niederschlagung dieses Aufstands geschah.

Jedenfalls hat Tette selbst einige Jahre später an einem Aufstand gegen die hethitische Oberherrschaft teilgenommen, wie aus dem Vertrag Šarri-Kušuḫs, des von seinem Vater Šuppiluliuma eingesetzten Königs von Kargamiš, mit Niqmaddu II. von Ugarit hervorgeht. Wahrscheinlich ist diese Revolte identisch mit derjenigen, die nach den Annalen Muršilis II. in dessen 7. Regierungsjahr stattfand (AM 82-87). Tette wechselte offen die Seiten und floh unter dem Schutz einer ägyptischen Streitmacht nach Ägypten (Stefanini 1962, 11 ff.; Miller 2007; Miller 2009). Die Behauptung, Muršili habe seinem Bruder Šarri-Kušuḫ Tette bei früherer Gelegenheit als Gefangenen übergeben, dieser aber habe ihn zu Muršilis Mißbilligung zu seiner Familie zurückgesandt, anstatt diese nach Ḫattuša zu deportieren, beruht – wie Miller 2007 gezeigt hat – auf einer freien Ergänzung der Annalen Muršilis (AM, 82-85), die sich im Lichte eines neuen Textfundes als falsch erweist. Über das weitere Schicksal Tettes ist nichts bekannt.

Nougayrol 1956, 53; Klengel 1969, 53; Liverani 1962b, 54 f. [Vertrag zwischen Kargamiš und Ugarit in den letzten Jahren Niqmaddus II.]; Klengel 1962, 455 Anm. 4; Kitchen 1962, 36 f.; Bryce 1988, 21ff; Klengel 1999, 196f.; Bryce 1998, 216ff.

Inhaltsübersicht

§ 1

Präambel

§§ 1-4'

Historische Einleitung

§ 5'

Verpflichtung zur jährlichen Tributleistung (unter Verwendung hethitischer Gewichte)

§ 5'

Verpflichtung zur jährlichen Hoffahrt

§ 6'a

Verzicht auf selbständige Außenpolitik

§6'a-6'b

Verpflichtung zur Heeresfolge im Falle eines Krieges gegen einen dem Großkönig feindlichen Nachbarstaat Nuḫaššes, Verbot der Indifferenz gegenüber dem Konflikt, striktes Verbot der Warnung des Gegners

§7'

(unklar)

§ 8'

Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf Ḫatti oder eines Aufstands gegen den Großkönig; bei persönlicher Verhinderung Vertretung in der Führung des Heeres

§ 9

Beistandsversprechen des Großkönigs im Falle eines Beistandsersuchens bei Angriff oder Revolte, Verpflichtung Tettes zum Schutz und zur Proviantierung des hethitischen Heeres, Verbot für Hethiter (wohl für die Heerführer), gegen Tette persönlich vorzugehen oder sein Herrschaftsgebiet anzugreifen

§ 10'

Verpflichtung zur Auslieferung von aus Ḫatti entflohenen Gefangenen einschließlich solcher aus Nuḫašše

§ 11'

Verpflichtung zur Auslieferung von Personen, die gegenüber Tette in Bezug auf den Großkönig abträgliche Äußerungen tun

§ 12'

Recht, den Großkönig um Auslieferung von in Ḫatti wohnenden Nuḫaššäern zu bitten, Verpflichtung zur Rücksendung von Nuḫaššäern, die ohne Erlaubnis des Großkönigs von Ḫatti nach Nuḫašše zurückkehren

§ 13'

Verpflichtung, Flüchtlinge aus Drittländern zum Großkönig zu schicken

§ 14'

Recht, den Großkönig um Gaben zu bitten, Verbot der eigenmächtigen Aneignung bei Nichtgewähren

§ 15'

Erklärung über die Einsetzung Tettes

§§ 16'-21'

Anrufung und Nennung der Schwurgötter

§ 21'

Fluch

§ 21'

Segen

§ 22

Kolophon


Editio ultima: 2014-02-17






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